Von A wie Abgasverlust bis Z wie Zentrales Heizsystem: Unser Lexikon erklärt Ihnen die wichtigsten Begriffe
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Aktuelle Informationen rund ums Thema Heiztechnik
Kleinfeuerungsanlagenverordnung
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – die so genannte Kleinfeuerungsanlagenverordnung – ist Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die 1. BImSchV beinhaltet die rechtlichen Vorgaben für Schadstoffe von Kleinfeuerungsanlagen. Diese Anlagen sind Feuerungsanlagen im häuslichen und Kleingewerbebereich.
Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung regelt die Verbrennung von Brennstoffen, den maximal zulässigen Schadstoffausstoß und die Höhe des maximal zulässigen Abgasverlustes von Heizkesseln, Thermen und anderen Wärmeerzeugern.
Hausbesitzer aufgepasst
Öl- und Gasheizungen müssen laut Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) folgende Grenzwerte einhalten:
Abgasverluste
Alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen müssen abhängig von der Nennwärmeleistung folgende Grenzwerte für Abgasverluste einhalten:
| Nennwärmeleistung in Kilowatt | Neue Grenzwerte |
| 4 bis 25 | 11 % |
| 25 bis 50 | 10 % |
| 50 bis 120 | 9 % |
Stickoxid-Grenzwerte
| Ölheizungen | 120 mg/kWh |
| Gasheizungen | 80 mg/kWh |
Der Abgasverlust gibt an, wie viel Prozent der Heiz-Nennwärmeleistung mit dem Abgas verloren geht.
Die Messung wird mit einer Lambda-Sonde im Kernstrom des Verbindungsrohres zwischen Kessel und Schornstein/Abgasrohr durchgeführt, die Messwerte werden auf einen Kleinrechner übertragen und können ausgedruckt werden. Die Messung wird einmalig bei Kesseln von 4 kW bis 11 kW Nennwärmeleistung vier Wochen nach der Inbetriebnahme durchgeführt. Für Kessel ab 11 kW und Trinkwassererwärmer ab 28 kW ist eine wiederkehrende Messung vorgesehen.
Ruß-Grenzwerte

Die Rußzahl wird nur bei Ölheizungen gemessen und gibt den Staub- und Rußgehalt im Abgas an. Sie kann zwischen 0 und 9 liegen, darf aber laut BImSchV höchstens 1 betragen.
Die Überprufung dieser Verordnung wird durch das Schornsteinfegerhandwerk durchgeführt. Die Häufigkeit der Prüfung der Abgasanlagen und Feuerstätten wird in Abhängigkeit von den verwendeten Brennstoffen festgelegt (ein bis sechs Mal pro Jahr).
Dabei sind neben der Rußentfernung auch Überwachungs-, Kontroll- und Genehmigungsvorgänge Aufgabe der Schornsteinfeger.
Jährlich überwachen die deutschen Schornsteinfeger etwa 8,6 Mio. Gasfeuerungsanlagen und 6,4 Mio. Ölfeuerungsanlagen sowie ca. 37.000 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anlagen mit einer Leistung über 15 kW).
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